29 – Wohngemeinschaften für Menschen mit (und ohne) Demenz

Informationsblatt Nr. 29

Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen eine Alternative zur Versorgung Pflegebedürftiger, insbesondere demenziell erkrankter Menschen, dar. Wohngemeinschaften sind keine Pflegeheime oder stationären Einrichtungen. Die Bewohnenden leben dort zur Miete in einer eigenen, gemeinsam genutzten Wohnung zusammen. Die Betreuung und Pflege werden durch ambulante Pflegedienste gewährleistet. In Bezug auf den Pflegedienst sowie auf die Art und den Umfang der Leistungen besteht ein Wunsch- und Wahlrecht für die Bewohnenden.

Wichtige Merkmale ambulant betreuter Wohngemeinschaften

Grundsätzlich kann in zwei Formen von Wohngemeinschaften unterschieden werden: Es gibt selbstverantwortete und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften. Von selbstverantworteten Wohngemeinschaften spricht man, wenn der Miet- und Pflegevertrag getrennt sind, die Bewohnenden den Pflegedienst frei wählen können und sie das Zusammenleben vollständig selbstverantwortet regeln. Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, spricht man von einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft.

Jede Person oder deren Vertretungsberechtigte schließt einen Einzelmietvertrag und einen Pflegevertrag ab. Die Vermietung kann gemäß des Berliner Wohnteilhabegesetzes vertraglich und tatsächlich vom Anbieter der Pflege und Betreuung getrennt sein. Eine Trennung von Vermietung und Pflegedienst empfiehlt sich jedoch, da so etwa das Hausrecht und die Wahlfreiheit der Bewohnenden gewahrt werden kann.

In der Wohngemeinschaft hat jede Person ein eigenes Zimmer, das mit privaten Möbeln ausgestattet wird. Daneben gibt es in der Regel ein gemeinsames Wohnzimmer und eine Küche sowie ein oder mehrere barrierearme Badezimmer. Die Ausstattung der Wohnung mit persönlichen, vertrauten Einrichtungsgegenständen soll dazu beitragen, eine familiäre und wohnliche Atmosphäre herzustellen.

Die Betreuung und Pflege werden meistens durch einen Pflegedienst gewährleistet und in der Regel bis zum Lebensende in der Wohnung gesichert. Eine Versorgung rund um die Uhr ist möglich, wenn mindestens eine Person mit Pflegegrad 4 in der Wohngemeinschaft lebt. Dann muss durchgehend (tags und nachts) mindestens eine Hilfskraft anwesend sein. Abhängig von der Anzahl und dem Versorgungsumfang der Bewohnenden sind in Früh- und Spätschichten Mehrfachbesetzungen möglich bzw. erforderlich.

Als weitere Voraussetzung für eine Wohngemeinschaft ist gesetzlich festgelegt, dass die Bewohnenden beziehungsweise ihre Angehörigen oder gesetzliche Betreuung das Geschehen maßgeblich mitgestalten. Dies ist für alle Beteiligten etwas, das gemeinsam gelernt und immer wieder neu mit Leben gefüllt werden muss.

Angehörige und gesetzlich Betreuende sind ein wichtiger Faktor für das Funktionieren der Wohngemeinschaft. Dies erfordert, sich gemeinschaftlich zu organisieren, sich über das Zusammenleben zu verständigen und gemeinsam aufzutreten und zu handeln. Eine schriftliche Vereinbarung, in der Angehörige und rechtlich Betreuende wichtige Eckpunkte festhalten (wie der Umgang mit größeren Anschaffungen oder ein Wechsel des Pflegedienstes), kann dabei sehr unterstützend sein.

Zusätzlich kann über den Wohngruppenzuschlag eine gemeinschaftlich beauftragte Person (Präsenzkraft) organisatorische Aufgaben übernehmen.

In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften hat der Pflegedienst darauf hinzuwirken, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist. Diese wird von den Bewohnenden oder deren gesetzlicher Vertretung oder Bevollmächtigten gewählt. Die Vertrauensperson soll das gemeinschaftliche Interesse der Bewohnenden erfassen und die soziale Teilhabe fördern.

Die Tagesgestaltung orientiert sich an Gewohnheiten, Bedürfnissen, Gesundheitszustand, Fähigkeiten und Rhythmus der Bewohnenden. Sie sollen aktiv in alltägliche Abläufe wie Kochen oder Abwaschen, in Gruppenangebote, Bewegungsaktivitäten, Ausflüge oder Einkaufen einbezogen werden. Auf diese Weise können soziale, motorische und kognitive Kompetenzen gefördert und erhalten werden. Für die Pflege und Betreuung ist es wichtig, dass ein festes Team zuständig ist. Ein permanenter Wechsel der Bezugspersonen wirkt sich sehr ungünstig auf Menschen mit Demenz aus und sollte daher ausgeschlossen sein.

Kosten und Finanzierung

Die Kosten betragen in der Regel etwa 350 € für Mietkosten inklusive Nebenkosten plus 200 – 250 € für das Haushaltsgeld (zum Beispiel Essen, Wäscheversorgung, Haushaltsbedarf, kleinere Anschaffungen und Reparaturen). Miete und Haushaltsgeld trägt jede Person selbst. Alle anfallenden Kosten sollten von den Leistungserbringern (Pflegedienst, Vermietung) transparent und nachvollziehbar erläutert, dargestellt und regelmäßig abgerechnet werden.

Für die Versorgung und Betreuung in den Berliner Wohngemeinschaften wird Pflege-bedürftigen ab dem Pflegegrad 4 verbindlich eine Tagespauschale in Rechnung gestellt. Die Tagespauschale ist im Leistungskomplex 19 beschrieben und beträgt 186,14 €. Somit belaufen sich die monatlichen Pflegekosten auf 5.584,20 € (30 Tage) beziehungsweise auf 5.770,34 € (31 Tage).

Mit Pflegebedürftigen unterhalb des Pflegegrades 4 werden die Leistungen individuell vereinbart und über Leistungskomplexe abgerechnet. Bei Bewohnenden, deren Kosten weder durch Leistungen der Pflegeversicherung, Rücklagen oder Unterhalt gedeckt werden können, leistet das Sozialamt ergänzend Hilfe zur Pflege, siehe Informationsblatt Nr. 37.

Zusätzlich haben Pflegedienste die Möglichkeit auf ihre Leistungen Investitionskosten abzurechnen. Diese betragen im Schnitt 2,5 Prozent der erbrachten Leistungen.

Die Pflegeversicherung hilft, die Kosten zu decken. Die Höhe der ambulanten Sachleistung ergibt sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, siehe Informationsblatt Nr. 2.

Dies kann durch einen monatlichen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 € gem. § 38a SGB XI ergänzt werden.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einer Höhe von 125 € monatlich, die über den Pflegeanbieter oder einen externen Anbieter erbracht werden können, siehe Informationsblatt Nr. 4.

Im Wohnteilhabegesetz (WTG) sind in Berlin betreute Wohngemeinschaften auch in den Anwendungsbereich des Ordnungsrechts einbezogen. Alle betreuten Wohngemeinschaften können durch die Heimaufsicht anlassbezogen überprüft werden, wenn Beschwerden über Defizite in der Pflege oder Betreuung vorliegen.

Weitere Unterstützung und Beratung

Selbstbestimmtes Wohnen im Alter – SWA e.V., Bülowstr. 73, 10783 Berlin, https://swa-berlin.de/

Telefonische Sprechzeiten: dienstags von 15.00 – 19.00 Uhr

Telefon: 030 61 09 37 71, E-Mail: verein@swa-berlin.de

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.Selbsthilfe Demenz, Keithstraße 41,10787 Berlin, https://www.deutsche-alzheimer.de/

Telefon: 030 259 37 95 0, E-Mail: info@deutsche-alzheimer.de

Verbraucherzentrale Berlin, in der Rubrik Gesundheit und Pflege, https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/wissen/gesundheit-pflege